Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers

Das Bundesfinanzministerium stellt mit dem Schreiben vom 9.9.2015 klar, dass, wenn der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat, die pauschalen Kilometersätze gleichwohl nicht gekürzt werden müssen.

Seit dem 1. Januar 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt (Pkw = derzeit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer). Sie gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27. Juni 1991 (Aktenzeichen VI R 3/87) ergangene BMF-Schreiben vom 31. März 1992 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz“ wird daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers im Übrigen auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern.