Steuertermine
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.03. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.03.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
KörperschaftsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine April 2015:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.04. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.04.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge März 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für März ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.03.2015.
Inhalte:
- Für Unternehmer: Vorsicht bei neuem Mindestlohn geboten.
- Für alle Steuerpflichtigen: Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen?!
- Für Selbstständige: Zur Berücksichtigung der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des vorangegangenen Jahres als Betriebsausgabe.
- Für alle Steuerpflichtigen: Zum behindertengerechten Umbau einer Dusche.
- Für Dienstwagen-Nutzer: Selbst getragene Benzinkosten bei der Ein-Prozent-Methode.
- Für alle Steuerpflichtigen: So sehen die aktuellen Statistiken zur Selbstanzeige aus.
- Für Vermieter: Wann ist ein Disagio marktüblich?
- Für (zukünftig) Geschiedene: Vorsicht bei Zahlung von gemeinsamen Steuerbescheiden!
1. Für Unternehmer:
Vorsicht bei neuem Mindestlohn geboten
Seit dem 01.01.2015 gilt ein flächendeckender Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR in Deutschland (natürlich mit einigen Ausnahmen). Wie in Deutschland üblich, führt auch dieses Gesetz wieder zu einem erheblichen Bürokratieaufwand. Das Stichwort lautet hier: Dokumentationspflicht!! Sollte der Arbeitgeber der Dokumentationspflicht nicht nachkommen, ist bei einer Sozialversicherungsprüfung mit hohen Bußgeldern zu rechnen.
Mit den neuen Dokumentationspflichten zum Mindestlohn werden insbesondere Arbeitgeber in die Mangel genommen. Denn Arbeitgeber sind ab dem Kalenderjahr 2015 dazu verpflichtet, Lohnlisten für ihre Minijobber zu führen und diese für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die genaue Überprüfung kann im Einzelfall schwierig werden, da der Unternehmer nicht an allen Orten gleichzeitig sein kann. Gemeint sind geringfügig Beschäftigte insbesondere bei Hausmeisterdiensten.
Um auf eine Prüfung durch den Rentenversicherungsträger oder die Zollverwaltung optimal vorbereitet zu sein, sind die nachfolgenden Punkte ein Muss für Lohnlisten:
- Name des Arbeitgebers
- Name des Arbeitnehmers
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit und Pausen
Ebenfalls muss darauf hingewiesen werden, dass die Lohnliste maximal am siebten Tag, der auf die Arbeitsleistung folgt, geführt werden muss. Einen amtlichen Vordruck für die Lohnlisten gibt es nicht.
Die geforderte Lohnliste kann nur vom Arbeitgeber geführt werden, wobei dieser natürlich die Hilfe seiner Mitarbeiter in Anspruch nehmen kann. Der Steuerberater kann in diesem Punkt nur die Formalien prüfen. Er kann aber nicht nachvollziehen, ob die angegebenen Stunden dem tatsächlichen Arbeitsrhythmus entsprechen.
Exkurs:
Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro und einem maximalen Entgelt in Höhe von 450 Euro im Monat kann die monatliche Arbeitszeit maximal 52 Stunden betragen. Da nicht alle Monate gleich viele Wochen haben, muss die maximale wöchentliche Arbeitszeit über einen Umweg ermittelt werden: Bei 52 Wochen im Jahr entfallen auf ein Quartal immer 13 Wochen. In einem Quartal können insgesamt 156 Stunden (52 Stunden x 3 Monate) gearbeitet werden. Auf die Arbeitswoche entfallen daher maximal 12 Stunden (156 Stunden geteilt durch 13), wenn der Mindestlohn gezahlt werden soll und ein Monatslohn von 450 Euro nicht überschritten werden darf. Soll der Stundenlohn über den 8,50 Euro liegen, führt dies zu einer geringeren Arbeitszeit.
2. Für alle Steuerpflichtigen:
Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen?!
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Exakt so ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Seit Jahren streitbefangenen ist jedoch in diesem Zusammenhang, wie die Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung durch einen Handwerker zu behandeln ist. Der Steuerstreit in dieser Frage herrscht insbesondere deshalb, weil sich die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.02.2010 sowie durch die neue Verwaltungsanordnung vom 10.01.2014 zu den Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auf den Standpunkt stellt, dass die Prüfung der Dichtheit eines Abwasserkanals keine handwerkliche Tätigkeit ist. Diese Aussage verwundert zunächst. Die Begründung dafür liefert das Bundesfinanzministerium jedoch direkt mit: Vielmehr soll nämlich bei einer Dichtheitsprüfung eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehen, welche entsprechend den oben genannten Verwaltungserlassen nicht in den Bereich der Steuerermäßigung fallen soll.
Mit dieser fiskalischen Auffassung hat nun das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof in München, mit Urteil vom 06.11.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 aufgeräumt. Klar und deutlich urteilen die Finanzrichter in ihrer Entscheidung: Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso eine Handwerkerleistung sein, die zur Steuerermäßigung berechtigt, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder eine vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr.
Damit bestätigt das oberste Finanzgericht schon die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 18.10.2012 (Az: 14 K 2159/12), von dem bereits entschieden wurde, dass Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfungen der privaten Abwasserleitung als Steuerermäßigung im Rahmen der Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig sind.
Exkurs:
Klar und deutlich führen die obersten Richter dazu noch aus, dass sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dieser Auslegung nicht entgegenstehen. Zudem reißt das Gericht die engen Grenzen der Verwaltungsauffassung nieder, da sowohl einem Schaden vorbeugende Maßnahmen ebenso wie die reine Prüfung, ob ein Schaden entstehen kann, unter die Steuerermäßigung fällt.
Tipp:
Da zu befürchten ist, dass sich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes noch nicht beim Finanzamt herumgesprochen hat, sollten Sie bei Ansatz der Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit dem Aktenzeichen besser direkt angeben, damit der Finanzbeamte nicht an seiner mittlerweile veralteten Dienstanweisung festhält.
3. Für Selbstständige:
Zur Berücksichtigung der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des vorangegangenen Jahres als Betriebsausgabe
Unternehmer müssen regelmäßig ganz genau rechnen. In diesem Zusammenhang kann von enormer Bedeutung sein, ob eine Betriebsausgabe in dem einen oder dem anderen Jahr steuermindernd abgezogen werden kann. So ist es insbesondere auch bei Unternehmern, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Grundsätzlich gilt hier das so genannte Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach gilt: Ausgaben sind in dem Kalenderjahr steuermindernd abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Im Ergebnis ist also der Zeitpunkt der Zahlung beim Einnahme-Überschuss-Rechner für den Zeitpunkt der steuerlichen Absetzbarkeit als Betriebsausgabe entscheidend. Soweit der Grundsatz!
Wie so häufig gilt jedoch auch hier: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Eine Ausnahme bilden nämlich regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Diese regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen bzw. abgeschlossen sind, können nämlich abweichend vom Zahlungszeitpunkt im Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gewinnmindernd berücksichtigt werden.
In Betracht kommt hier beispielsweise die Umsatzsteuervorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des vergangenen Jahres. Unstrittig ist insoweit wohl eindeutig, dass die Umsatzsteuerzahlung für Dezember (oder bei vierteljährlicher Abgabe für das vierte Quartal) definitiv eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist.
Sofern sie nun auch noch kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs gezahlt wird, zu dem sie wirtschaftlich gehört, kann sie auch im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit steuermindernd berücksichtigt werden.
Dadurch kann sich durchaus ein Steuervorteil ergeben, da insoweit die Gewinnminderung quasi schon ein Jahr früher eintritt. Neben einem so erreichten Zinsvorteil kann sich ebenso ein Steuervorteil aus unterschiedlichen, persönlichen Steuersätzen in den jeweiligen Jahren ergeben. Im Einzelfall kann es daher durchaus von Vorteil sein, die Umsatzsteuerzahlung abweichend vom Zahlungszeitpunkt im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abzuziehen.
Fraglich ist jedoch, ob die Umsatzsteuerzahlung auch tatsächlich kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgeflossen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was „kurze Zeit“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet.
Eine Antwort dazu finden wir in der ständigen Rechtsprechung, so beispielsweise im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2007 unter dem Aktenzeichen XI R 48/05. Darin (und in noch vielen weiteren Entscheidungen) haben die obersten Finanzrichter der Republik als „kurze Zeit“ einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen definiert.
Als Zwischenergebnis kann folglich festgehalten werden, dass die Umsatzsteuerzahlung für Dezember oder das vierte Quartal des vorangegangenen Jahres auch noch in diesem Jahr steuermindernd abgezogen werden kann, selbst wenn der Einnahme-Überschuss-Rechner sie erst in den ersten zehn Tagen des Folgejahres entrichtet.
Regelmäßig dürfte dies der Fall sein, wenn eine Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht existent ist. Ohne eine entsprechende Fristverlängerung ist nämlich die Umsatzsteuer für Dezember bzw. für das vierte Quartal immer zum 10. Januar fällig. In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/12 war nun jedoch fraglich, ob der Zeitraum der „kurzen Zeit“ im Sinne des § 11 EStG auch verlängert werden kann.
In Frage kommt hier nämlich die Regelung des § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Danach endet die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung von Dezember oder dem vierten Quartal nämlich nicht in jedem Fall am 10. Januar. Sofern das Ende der Abgabefrist nämlich auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fallen würde, endet die Frist erst mit Ablauf des nachfolgenden Werktags. Diesem Gedanken folgend stellt sich nun die Frage, ob durch diese Norm auch der Zeitraum der zehn Tage verlängert wird. In diesem Fall könnte nämlich dann der steuermindernden Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuervorauszahlung noch im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfolgen, auch wenn er nach Ablauf von zehn Tagen im Folgejahr entrichtet wurde.
Leider hat der Bundesfinanzhof in seiner (trotz des Datums ernst gemeinten) Entscheidung vom 11.11.2014 geurteilt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums auch im Hinblick auf die hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlung entsprechende Regelung in § 108 Abs. 3 AO nicht in Betracht kommt.
Exkurs:
Im Ergebnis muss also in der Praxis darauf geachtet werden, dass auch in Sachverhalten, bei denen die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erst nach Ablauf von zehn Tagen nach Beendigung eines Kalenderjahres erfolgen muss, die Zahlung dennoch innerhalb der ersten zehn Tage stattfinden muss, sofern der Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gewünscht ist.
4. Für alle Steuerpflichtigen:
Zum behindertengerechten Umbau einer Dusche
Schon in mehreren Verfahren hat sich der Bundesfinanzhof in München zu behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen und deren steuerlicher Absetzbarkeit geäußert. Das Ergebnis: Regelmäßig sind solche behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art steuermindernd zu berücksichtigen. So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 unter dem Aktenzeichen VI R 7/09 entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit entstehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt. Damit meinen die obersten Finanzrichter, dass selbst eine Werterhöhung der Immobilie durch die Umbaumaßnahmen unbeachtlich ist, wenn die Baumaßnahmen definitiv behinderungsbedingt zwangsläufig sind.
Konkretisiert hat der Bundesfinanzhof seine Meinung zudem noch im Urteil vom 24.02.2011 unter dem Aktenzeichen VI R 16/10. Darin äußerten sich die obersten Finanzrichter der Republik wie folgt: Mehraufwand, der auf einer behinderungsgerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets (also eigentlich immer) so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Insbesondere ist es darüber hinaus nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seines Angehörigen geboten wäre. Selbst die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht, so die obersten Finanzrichter.
Obwohl insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur eindeutig, sondern auch begrüßenswert ist, scheint die Auffassung noch nicht in allen Finanzämtern angekommen zu sein. So hat aktuell das Finanzgericht Baden-Württemberg zum Umfang der berücksichtigungsfähigen Kosten aufgrund eines behinderungsgerechten Umbaus einer Dusche entscheiden müssen.
Zum Sachverhalt: Bereits vor Beginn der Behinderung hatte der Hausarzt mitgeteilt und bescheinigt, dass wegen der schweren Erkrankung der Klägerin ein entsprechend behinderungsgerechter Umbau der Dusche notwendig sei. Dieser wurde daraufhin auch durchgeführt, so dass die Dusche und das Badezimmer rollstuhlgerecht ausgestaltet wurden.
Trotz der oben bereits zitierten positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wollte das Finanzamt jedoch lediglich einen Teil der behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen steuermindernd zum Abzug als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art zulassen.
Dieser fiskalischen Auffassung hat jedoch auch das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 10.03.2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 3301/12 einen Riegel vorgeschoben.
Zwar differenzieren die erstinstanzlichen Richter noch, dass Aufwendungen für Baumaßnahmen, für die die Krankheit oder Behinderung nicht ursächlich sind und die lediglich bei Gelegenheit des behinderungsgerechten Umbaus durchgeführt werden, einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht rechtfertigen. Solche Kosten konnte jedoch das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen, da die entsprechenden Umbaukosten entweder direkt durch den behinderungsbedingten Umbau entstanden sind oder aber zu mindestens als notwendige Folgekosten einzuordnen sind.
So gehören nicht nur die Material- und Arbeitsleistungen zur Einrichtung eines behinderungsgerechten Duschelementes zu den abzugsfähigen Kosten, sondern auch die Aufwendungen für eine neue Tür, welche länger ausfällt, da die Dusche ansonsten nicht mit dem Rollstuhl betreten werden kann. Gleiches gilt für Wandfliesen und Armaturen, die durch den Umbau zumindest teilweise beschädigt worden bzw. nun auch an die neue, tiefere Dusche anzupassen sind. Eine vom Finanzamt durchgeführte Aufteilung in direkt durch die Behinderung bedingte Umbaukosten und Folgekosten ist daher nicht durchzuführen.
Exkurs:
Da die Entscheidung zeigt, dass die korrekte Rechtslage in zahlreichen Finanzämtern der Republik offensichtlich noch nicht angekommen ist, sollten Betroffene das Finanzamt direkt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen.
5. Für Dienstwagen-Nutzer:
Selbst getragene Benzinkosten bei der Ein-Prozent-Methode
Die Überlassung eines Dienstwagens im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ist an sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schöne Sache. Die steuerliche Behandlung dieser Dienstwagenüberlassung ist jedoch ein katastrophales Ungetüm.
Wir tragen keine Eulen nach Athen, wenn wir berichten, dass nur die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens schon erfordert, dass ein entsprechender geldwerter Vorteil in der Gehaltsabrechnung besteuert werden muss. Dies kann über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geschehen. Regelmäßig wird jedoch der geldwerte Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit über die so genannte Ein-Prozent-Methode pauschal ermittelt werden. Dabei wird 1 % des Bruttolistenneuwagenpreises monatlich als geldwerter Vorteil zugerechnet. So zumindest vereinfacht dargestellt die Vorgehensweise.
Fraglich ist jedoch regelmäßig, was geschieht, wenn der Arbeitnehmer ebenfalls Kosten für das Fahrzeug trägt. So ist es nämlich bei zahlreichen Dienstwagenüberlassungen in der Praxis der Fall, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für den Dienstwagen oder zu mindestens einen Teil dieser Benzinkosten selber trägt.
Fraglich ist nun, ob der Arbeitnehmer die Übernahme dieser Benzinkosten für sein Dienstfahrzeug steuermindernd geltend machen kann. Die bisherige Verwaltungsmeinung war hier sehr restriktiv, weil selbst getragene Benzinkosten steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, wenn der geldwerte Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt wurde. Lediglich, wenn die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung kam, sollte sich etwas anderes ergeben.
Diese Auffassung hat aktuell das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 04.12.2014 unter dem Aktenzeichen 12 K 1073/14 E verworfen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung sollen vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Methode insgesamt als Werbungskosten abziehbar sein.
Die Richter gehen sogar davon aus, dass dies für sämtliche Benzinkosten der Fall ist, egal ob sie auf betriebliche bzw. berufliche oder definitiv auf private Fahrten entfallen. So sollen die Benzinkosten für die beruflichen Fahrten steuermindernd als Werbungskosten abzugsfähig sein, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet werden.
Darüber hinaus sollen jedoch auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten steuermindernd als Werbungskosten abzugsfähig sein, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Dienstwagennutzung aufgewendet werden. Insoweit ist nach Ansicht des Finanzgerichts eine Aufteilung der Benzinkosten in privat bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen nicht durchzuführen.
Darüber hinaus gehen die Richter davon aus, dass der Werbungskostenabzug auch in Betracht kommt, wenn der Wert des Sachbezugs anhand der der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wird.
Weil sich jedoch in der Vergangenheit auch schon die oberste Rechtsprechung auf die Seite der Finanzverwaltung geschlagen hat, waren die erstinstanzlichen Finanzrichter aus Düsseldorf gezwungen, die Revision zu ihrem sehr zu begrüßenden Urteil zuzulassen. Daher muss nun aktuell der Bundesfinanzhof den Streitfall erneut prüfen.
Tipp:
Betroffene Dienstwagennutzer, die ebenfalls Kosten für das Fahrzeug übernehmen müssen, sollten versuchen, diese als Werbungskosten abzusetzen und sich auf das anhängige Musterverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 2/15 berufen.
6. Für alle Steuerpflichtigen:
So sehen die aktuellen Statistiken zur Selbstanzeige aus
Ganz aktuell hat sich das Landesamt für Steuern des Bundeslands Rheinland-Pfalz zu Wort gemeldet und im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalvermögen eine Statistik zu eingegangene Selbstanzeigen und die darauf eingegangenen Abschlagszahlungen mit Stand 31.12.2014 veröffentlicht.
Auch wenn dies keine originäre Steuerinformation ist, wollen wir Ihnen die Zahlen kurz mitteilen:
Anzahl der Selbstanzeigen:
- 2010: 1.858
- 2011: 344
- 2012: 730
- 2013: 2.409
- 2014: 4.196
Eingegangene Abschlagszahlungen:
- 2010: circa. 106 Millionen EUR
- 2011: circa 19 Millionen EU R
- 2012: circa 23 Millionen EUR
- 2013: circa 110 Millionen EUR
- 2014: circa 138 Millionen EUR
Per 31.12.2014 sollen davon rund 1.100 Steuerstrafverfahren abgeschlossen sein.
7. Für Vermieter:
Wann ist ein Disagio marktüblich?
Gerade Vermieter müssen sich die Frage stellen, wann sie ihre Werbungskosten steuermindernd ansetzen können. Die grundsätzliche Antwort auf die Frage lautet: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. In diesem Zusammenhang spricht man vom so genannten Abflussprinzip, welches in § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beheimatet ist.
Dies ist jedoch nur der Grundsatz der Regelung. Sofern nämlich Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, sind sie insgesamt auf diesen Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlungen tatsächlich geleistet werden. Diese Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich auch für ein Damnum oder Disagio. Lediglich wenn ein Damnum oder Disagio nicht marktüblich ist, kann dieses sofort steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.
Das Problem an der ganzen Regelung: Mit der vorgenannten Schilderung endet das Einkommensteuergesetz. Dies bedeutet: Nirgendwo im Einkommensteuergesetz ist der Begriff „marktüblich“ tatsächlich definiert. Insoweit findet sich eine Definition lediglich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003.
Danach gilt: Die Aufwendungen für ein Damnum oder Disagio sind in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrags als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Weiter heißt es: Eine Zinsvorauszahlung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Damnum entsprechend hoch bemessen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5% vereinbart worden ist.
Wird ein höheres Disagio vereinbart, geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass dies nicht mehr marktüblich ist und verteilt es lediglich noch auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung bzw. der Laufzeit des Darlehens. Ein sofortiger Werbungskostenabzug kommt hingegen nicht mehr in Betracht. In diesem Sinne hat auch bereits die erste Instanz in Form des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mit ihrem Urteil vom 16.10.2014 unter dem Aktenzeichen 4 K 1265/13 entschieden.
Dennoch stellt sich die Frage, ob diese Ausführungen richtig sind. Immerhin ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums lediglich eine Verwaltungsanweisung und entfaltet darüber hinaus keine Wirksamkeit für alle Steuerpflichtigen. Es ist daher durchaus fraglich, ob die Vereinfachungsregelungen zur Bestimmung eines Disagios so ohne weiteres über die Jahre hinweg rechtens sein können. In diesem Zusammenhang muss aktuell der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 38/14 klären, was unter dem Begriff „marktüblich“ im Sinne der Regelung des Zufluss- und Abflussprinzips in § 11 EStG zu verstehen ist.
Konkret geht es in dem vorliegenden Musterverfahren um ein Disagio in Höhe von 10 % bei einem Darlehen mit einer festen Zinsbindung von zehn Jahren und einem nominellen Zinssatz von 2,85 %. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann dieses Disagio nur auf die Zinsbindung verteilt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Dagegen wehrt sich der Kläger und fordert den sofortigen Werbungskostenabzug.
Tipp:
Betroffene Vermieter, die auch ein Disagio haben, welches seitens der Finanzverwaltung nicht als marktüblich angesehen wird, und die dennoch den sofortigen Werbungskostenabzug anstreben, sollten sich an das Musterverfahren anhängen.
8. Für (zukünftig) Geschiedene:
Vorsicht bei Zahlung von gemeinsamen Steuerbescheiden!
In einem aktuell vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Sachverhalt ging es um einen Streitfall, in dem die Ehe des Klägers bereits geschieden war. Da das Finanzamt dies noch nicht wusste, erließ es einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer, welchen der Kläger vollumfänglich bezahlte.
Da das Finanzamt davon ausging, dass mit der Zahlung des Vorauszahlungsbescheides die Steuerschuld beider (Ex-)Eheleute getilgt wurde, rechnete es die geleistete Vorauszahlung dem Kläger lediglich hälftig an. Dagegen richtete sich im Ergebnis die eingelegte Klage beim Finanzgericht.
Mit Urteil vom 08.07.2014 entschieden die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 K 93/11: Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen bereits geschieden, werden die Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt der Wille erkennbar hervortritt, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen, weil das Finanzamt darüber hinaus keine Kenntnis von der Scheidung hat, ist davon auszugehen, dass der Zahlende auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kläger auch die Einkommensteuerschulden seines Ex-Ehepartners im Vorauszahlungswege (zumindest teilweise) entrichtet hat.
Verfahrensrechtlich muss diese Entscheidung als richtig betrachtet werden, da entsprechend der maßgeblichen Regelung in § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich der zur Erstattung berechtigt ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.
Vollkommen irrelevant ist hingegen, von wem oder mit wessen Mitteln tatsächlich die Steuerschuld beglichen wurde. Grundsätzlich ist also im Ergebnis darauf abzustellen, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies bedeutet: Es kommt nicht direkt auf den Willen des Zahlenden an, sondern vielmehr darauf, wie der Wille des Zahlenden aus Finanzamtssicht aussieht.
In diesem Sinne hat auch bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 22.03.2011 unter dem Aktenzeichen VII R 42/10 entschieden. Darin heißt es: „Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren.“
Tipp:
Wer daher in einer ähnlichen Situation ist, hat mehrere Optionen, nicht in diese Steuerfalle zu tappen: Sofern man tatsächlich geschieden ist und das Finanzamt noch einen gemeinsamen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid erlässt, sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden und insoweit mitgeteilt werden, dass aufgrund der Ehescheidung eine Gesamtschuldnerschaft bei der Einkommensteuer nicht mehr existiert. Darüber hinaus könnte es auch ausreichen, wenn der zahlende (Ex-) Ehegatte im Zusammenhang mit der Zahlung unmissverständlich klarmacht, dass der geleistete Geldbetrag ausschließlich zur Tilgung seiner eigenen Steuerschuld geleistet wird. Auch so sollte schon verhindert werden, dass man im Endeffekt die Steuer seines (Ex-) Ehepartners zahlt.
Exkurs:
Gegen das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat der Ex-Ehegatte Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Revisionsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 geführt. Aus unserer Sicht ist es jedoch unwahrscheinlich, dass das oberste Finanzgericht der Republik zu einem anderen Ergebnis als seine Vorinstanz kommen wird. In einschlägigen Fällen empfehlen wir daher, lieber entsprechende Vorauszahlungsbescheide mittels Einspruch anzugreifen und bei der Zahlung deutlich zu machen, auf welche Steuerschuld der Geldbetrag nach dem Willen des Zahlenden angerechnet werden soll.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.