Steuertermine
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.01. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 12.01.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Februar 2015:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.02.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
- 16.02.2015
- Gewerbesteuer
GrundsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Januar 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Januar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.01.2015.
Inhalte:
- Für Arbeitnehmer: Nutzungsvergütung bei PKW-Überlassung und Fahrtenbuchmethode.
- Für alle Steuerpflichtigen: Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers.
- Für alle Steuerpflichtigen: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung.
- Für Steuerpflichtige: Im Voraus gezahlte Behandlungskosten sind nicht zwangsläufig außergewöhnliche Belastungen.
- Für alle Steuerpflichtigen: Vorweggenommener Werbungskostenabzug auch bei erstmaliger Berufsausbildung?
- Für alle Steuerpflichtigen: Keine Zweitwohnungssteuer für Beton-Geld!
- Für Eltern: Kindergeld für verheiratete und unverheiratete Kinder mit und ohne eigenem Kind.
- Für alle Steuerpflichtigen: Kosten für den Einbau eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
- Für Arbeitnehmer: Umzug zur Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers.
1. Für Arbeitnehmer:
Nutzungsvergütung bei PKW-Überlassung und Fahrtenbuchmethode
Der Firmenwagen als zusätzlicher geldwerter Vorteil zum Barlohn ist für viele Arbeitnehmer eine tolle Sache. Regelmäßig problematisch ist jedoch dabei, wie dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln ist. Der Gesetzgeber gibt zwei mögliche Methoden zur Auswahl:
Zum einen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung anhand der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermitteln. Dabei muss der Arbeitnehmer ein Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises des überlassenen Fahrzeugs monatlich versteuern. Weil es sich um eine pauschale Methode handelt, ist die Höhe der tatsächlichen privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs vollkommen irrelevant. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass der Arbeitnehmer einen hohen privaten Nutzungsanteil zu versteuern hat, obwohl die tatsächliche private Nutzung deutlich geringer ausfällt.
Um dies zu verhindern, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, für die Nutzung des Firmenwagens ein Fahrtenbuch zu führen. In diesem Fall wird dann der geldwerte Vorteil anhand des tatsächlichen Verhältnisses aus der privaten zur beruflichen Nutzung des Firmenwagens ermittelt. Unter dem Strich versteuert der Arbeitnehmer mit der Fahrtenbuchmethode nur das, was tatsächlich durch die Privatnutzung des Firmenwagens angefallen ist.
Insbesondere wenn der Arbeitnehmer auch Einfluss auf die Auswahl und die Ausstattung des überlassenen Pkws hat, ist es nicht selten, dass der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern auch eine Nutzungsvergütung für die private Überlassung des entsprechenden Fahrzeugs verlangt. Steuerlich stellt sich nun die Frage, wie denn eine solche Nutzungsvergütung überhaupt zu behandeln ist.
Dazu hat mit Urteil vom 05.02.2014 bereits das Sächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 2256/09 entschieden. Danach gilt: Ermittelt sich der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der so genannten Fahrtenbuchmethode, vermindern die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen für das Fahrzeug, sondern sind von dem als geldwerten Vorteil ermittelten privaten Nutzungswert in Abzug zu bringen.
Nach Auffassung der sächsischen Richter gilt diese Regelung sowohl für die Ein-Prozent-Regelung als auch für die Fahrtenbuchmethode. Im Ergebnis sind sich die sächsischen Richter damit mit ihren Münsteraner Kollegen einig, da das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 28.03.2012 unter dem Aktenzeichen 1 K 2817/11 eine ähnliche Regelung getroffen hat.
Die Praxis zeigt jedoch, dass damit die Geschichte noch nicht zu Ende ist. In der Praxis kann es nämlich auch vorkommen, dass die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Nutzungsvergütung über dem tatsächlichen geldwerten Vorteil liegt.
Dies kann insbesondere bei der Fahrtenbuchmethode der Fall sein, wenn das Fahrzeug aufgrund eines enormen beruflichen Einsatzes kaum noch privat genutzt wird. Es stellt sich daher die Frage, wie die übersteigende Nutzungsvergütung steuerlich zu behandeln ist.
Infrage käme beispielsweise ein Werbungskostenabzug des Teils der Arbeitnehmerzuzahlung, der den Wert des geldwerten Vorteils übersteigt. Leider hat das Sächsische Finanzgericht in seinem oben genannten Urteil dieser für den Steuerpflichtigen positiven Möglichkeit einen Riegel vorgeschoben. So entschieden die sächsischen Richter: „Der grundsätzlich als Arbeitslohn zuzurechnende, sich hier aus der Fahrtenbuchmethode ergebende Nutzungswert, ist um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von null Euro zu verringern, so dass letztlich kein Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Pkw-Überlassung zuzurechnen ist. Die darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns.“
Im Ergebnis ist damit der Arbeitnehmer der Dumme, da er für die private Mitbenutzung des Firmenwagens eine höhere Nutzungsüberlassung zahlen muss, als die private Nutzung nach den steuerlichen Berechnungsmöglichkeiten bewertet wird.
Tipp:
Betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher wehren. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts ist nämlich mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 49/14 anhängig. Darin soll der Bundesfinanzhof direkt mehrere Möglichkeiten prüfen, wie der Arbeitnehmer nicht auf seiner Nutzungsvergütung sitzen bleibt: So wird einmal die Frage gestellt, ob in der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode auch die vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Firmenwagens einzubeziehen sind. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die Kosten des Arbeitgebers zunächst um die Nutzungsüberlassungsvergütung des Arbeitnehmers gekürzt werden. Der dann nach Fahrtenbuch ermittelte Privatfahrtenanteil würde unter Anwendung auf die geminderten Kfz-Kosten den geldwerten Vorteil ergeben. Auf der anderen Seite könnte die Zuzahlung des Arbeitnehmers auch dadurch berücksichtigt werden, dass die über dem nach dem Fahrtenbuch ermittelten Nutzungswert liegende Zuzahlung als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes in München entscheiden werden. Sicher ist, dass die Finanzverwaltung bei einer übersteigenden Zuzahlung regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung annehmen möchte. Betroffene sollten dennoch unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und die eigene Verfahrensruhe beantragen. Verloren ist dieser Kampf aus unserer Sicht noch nicht.
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2. Für alle Steuerpflichtigen:
Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Regelmäßig berichten wir über neue anhängige Verfahren bzw. Entscheidungen rund um die Thematik des häuslichen Arbeitszimmers. Auch heute können wir wieder über ein neues anhängiges Verfahren berichten, welches für zahlreiche Steuerpflichtige von enormer Bedeutung sein dürfte.
Zunächst zum Hintergrund: Grundsätzlich unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung einem steuerlichen Abzugsverbot. Von diesem Abzugsverbot gibt es jedoch zwei Ausnahmen: Wenn für die betriebliche oder die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen rund um das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro abgezogen werden. Ganz ohne Beschränkung können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Im Ergebnis besteht also ein beschränkter Abzug, wenn kein anderer Arbeitsplatz für diese Tätigkeit zur Verfügung steht, und der unbeschränkte Abzug greift, wenn es sich beim Arbeitszimmer um den beruflichen Mittelpunkt handelt. Weitere Voraussetzungen als die im Zusammenhang mit diesen beiden Regelungen genannten bestehen im Gesetz nicht.
Daher hat ein findiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer sowohl im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen als auch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften angesetzt. Der Steuerpflichtige trägt insoweit vor, dass er das Arbeitszimmer zu etwa 50 % zur Verwaltung von Kapitalvermögen nutzt sowie zu 50 % im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften.
Vollständigkeitshalber muss dabei jedoch gesagt werden, dass die Tätigkeiten, die im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, eher geringere Bedeutung haben, und ein gesonderter Arbeitsplatz dafür nicht unbedingt von Nöten sein dürfte. Auf der anderen Seite muss dem Steuerpflichtigen zugutegehalten werden, dass es keine Voraussetzung im Gesetz gibt, wonach die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers Grundvoraussetzung für den steuermindernden Abzug ist.
Dennoch wollte das Finanzamt in diesem Zusammenhang keine Steuerminderung über die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers gewähren. Aktuell muss nun der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 34/14 klären, ob es neben den im Gesetz genannten Voraussetzungen ebenso Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien auch tatsächlich erforderlich ist.
Exkurs:
Problembehaftet bei der ganzen Sache ist sicherlich auch, wie denn entschieden werden soll, ob ein Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien tatsächlich erforderlich ist.
Tipp:
Betroffene Steuerpflichtige sollten in jedem Fall unter Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen, da die Regelung der Erforderlichkeit als Voraussetzung im Gesetz nicht genannt ist. Insoweit sollte sich auch die Rechtsprechung schwer damit tun, wann denn eine Erforderlichkeit nach objektiven Kriterien besteht oder nicht.
3. Für alle Steuerpflichtigen:
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
2011 entschied der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen, das Prozesskosten auch für beliebige Prozesse als außergewöhnliche Belastung steuermindernd angesetzt werden können. Voraussetzung war dabei lediglich: Der Prozess darf nicht aussichtslos sein.
Hintergrund der Entscheidung war, dass die obersten Richter Kosten für einen Zivilprozesses auch dann als zwingend einstuften, wenn man selber die Klage eingereicht hatte. Der Grund für diese Auffassung: Schließlich kann man in der heutigen Zeit nicht mehr mit der Keule losziehen, wenn man seine Rechte durchsetzen möchte. Dafür ist gerade der Gerichtsweg geschaffen worden, weshalb im zivilisierten Leben eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist. Aus dieser Argumentation heraus erkannten die Richter folglich eine gewisse Zwangsläufigkeit, welche wiederum für den Abzug als außergewöhnliche Belastung unbedingt nötig ist.
Wie nicht anders zu erwarten, war der Finanzverwaltung diese Rechtsprechung jedoch ein Dorn im Auge. Daher wurde sie durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ausgehebelt. In einem neu geregelten § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) heißt es seitdem, dass Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind.
Nur ausnahmsweise kann ein steuerlicher Abzug anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Da diese Voraussetzung auf die meisten Zivilprozesse wohl eher nicht zutrifft, hat der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung deutlich eingeengt. Die Finanzverwaltung kam daher zu dem Schluss, dass Prozesskosten überhaupt nicht mehr steuermindernd als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.
Mittlerweile sind bereits zahlreiche Steuerstreitigkeiten zu dieser Thematik anhängig. Ganz aktuell hat ein erstes Gericht entschieden – und zwar im Sinne des Steuerpflichtigen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 16.10.2014 unter dem Aktenzeichen 4 K 1976/14 klargestellt, dass Scheidungskosten auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Das Gericht geht davon aus, dass es für den Steuerpflichtigen existenziell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Das deutsche Recht sieht dabei vor, dass eine Ehescheidung nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess durchgeführt werden kann, weshalb der Steuerpflichtige ansonsten keine andere Möglichkeit hat, eine Ehescheidung herbeizuführen. Folglich sind die Kosten für eine Ehescheidung zwangsläufig und können auch als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art steuermindernd angesetzt werden.
Anders sieht es allerdings bei Scheidungsfolgekosten aus. Diese sind bereits nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als zwangsläufig anzusehen und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies dürfte auch in Zukunft so bleiben, so die Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.
Ehrlich gesagt muss auch betont werden, dass die Begründung, warum Scheidungsfolgekosten nicht steuermindernd angesetzt werden können, logisch erscheint. Entsprechende Folgekosten entstehen nämlich nicht zwingend innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Schließlich sind auch außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarungen möglich, sodass Gerichtskosten für Scheidungsfolgevereinbarungen nicht zwangsläufig entstehen. Dies gilt auch, wenn aufgrund eines zerrütteten Verhältnisses zwischen den (ehemaligen) Ehegatten keine andere Möglichkeit besteht, als diese Punkte gerichtlich klären zu lassen.
Nicht zuletzt weil sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als erstes erstinstanzliches Gericht mit dieser Frage beschäftigte und entgegen die Verwaltungsauffassung entschieden hat, ist das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung. Das erstinstanzliche Gericht war daher gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Ein Aktenzeichen ist derzeit zwar nicht bekannt, jedoch ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hier den Revisionszug nach München zum Bundesfinanzhof besteigen wird. Betroffene sollten sich dennoch auf das obige Verfahren berufen. Sobald ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs bekannt wird, werden wir wieder darüber berichten.
4. Für Steuerpflichtige:
Im Voraus gezahlte Behandlungskosten sind nicht zwangsläufig außergewöhnliche Belastungen
Das deutsche Steuerrecht wäre nicht das deutsche Steuerrecht, wenn es nicht zu jedem Paragraphen mindestens ein Urteil geben würde. Zur Steuerminderung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen gibt es sogar zahllose Steuerstreite, wie nicht zuletzt der vorherige Beitrag zeigt. Trotz der vielen Gerichtsentscheidungen sind immer wieder beachtliche und interessante Entscheidungen dazwischen. So auch aktuell. Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger Zahnarztkosten in Höhe von 45.000 Euro im Voraus bezahlt. Die Zahlung, die der Kläger geleistet hatte, wollte er gemäß dem Zufluss- und Abflussprinzip im selben Jahr als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd ansetzen. Die Zahnarztbehandlung selber erstreckte sich jedoch über einen Zeitraum von circa zwei Jahren in der Zukunft.
Im Sinne des Fiskus entschied das Finanzgericht München mit Urteil vom 12.05.2014 (Az. 7 K 3486/11), dass es sich bei den angesetzten Zahnarztkosten in Höhe von 45.000 Euro nicht um zwangsläufig entstandene Aufwendungen handelt. Tatsächlich ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen jedoch Grundvoraussetzung für den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen. Anders gesagt, es muss ein klar erkennbarer außersteuerlicher Grund zu erkennen sein, weswegen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen den Aufwendungen nicht entziehen kann und diese deshalb den Umständen nach notwendig sind.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Zahlung aufgrund einer erhaltenen Abfindung im Spitzensteuersatz besteuert wurde, waren die Richter der Auffassung, dass ein außersteuerlicher Grund für die Vorauszahlung der Behandlungskosten nicht gegeben war. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerermäßigung ergab sich, dass die vom Kläger als unabdingbar angesehene Maßnahme nicht der üblichen Zwangsläufigkeit entspricht. Das Finanzgericht München sah in der Höhe der Aufwendungen einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 Abgabenordnung (AO). Ebenso bemängelten die Richter, dass die Festpreisvereinbarung nicht der Klarheit wegen getroffen worden sei. Vielmehr sei die Vereinbarung zustande gekommen, um eine maximale Steuervergünstigung zu erreichen. Weiterhin stellte sich die vom Kläger genannte „Festpreisvereinbarung“ im Nachhinein als Kostenvoranschlag heraus. Auf diesem war klar zu erkennen, dass sich die Kosten auch noch erhöhen könnten, sobald sich Veränderungen bei der geplanten Behandlung ergeben.
Zu guter Letzt stellten die Richter klar, dass ein Großteil der Behandlungsleistungen erst in den folgenden zwei Jahren erbracht wurde. Und mal ehrlich: Wer zahlt eine solch immense Summe im Voraus, ohne vorher sicher gehen zu können, dass sich die Kosten in keinem Fall mehr erhöhen?
Exkurs:
In Abgrenzung zum vorliegenden Urteilssachverhalt muss man jedoch hervorheben: Die in der Steuererklärung angesetzten außergewöhnlichen Belastungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Kosten, die im Voraus bezahlt werden, können sehr wohl als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Voraussetzung ist dabei lediglich: Die Vorauszahlung erfolgt nicht nur aus rein steuerlichen Gründen. Anders ausgedrückt: Die Behandlungskosten würden in jedem Fall entstehen, egal ob mit einer Abfindung zu rechnen ist oder nicht. Insgesamt ist es bei Vorauszahlungen von außergewöhnlichen Belastungen von Vorteil, dem Finanzamt einen aktuellen Heil- und Kostenplan vorlegen zu können sowie darzulegen, warum eine Vorauszahlung geboten war.
5. Für alle Steuerpflichtigen:
Vorweggenommener Werbungskostenabzug auch bei erstmaliger Berufsausbildung?
Die Fragen rund um die steuerliche Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten hat in den letzten Jahren nicht nur die Gemüter erregt, sondern auch zu einigem Hin und Her in der rechtlichen Lage geführt. Nach derzeitigem Stand gilt folgendes: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, können von Steuerpflichtigen nicht als vorweggenommene Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Möglich ist insoweit lediglich ein Sonderausgabenabzug, der jedoch auf 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) im Kalenderjahr begrenzt ist. Ebenso ist beim Sonderausgabenabzug ein Vor- oder Rücktrag nicht berücksichtigter Kosten in andere Kalenderjahre nicht möglich.
Unter dem Strich ist daher für den Steuerpflichtigen ein vorweggenommener Werbungskostenabzug deutlich günstiger. Dieser ist weder durch einen Höchstbetrag begrenzt noch geht er im Endeffekt ins Leere, wenn im Jahr der Verausgabung keine Einkünfte vorhanden sind. In diesem Fall würden übersteigende Werbungskosten für die Berufsausbildung zu einem Verlustvortrag führen, der schließlich im Jahr der Vereinnahmung erster Einkünfte steuermindernd verrechnet werden könnte.
Ob diese Regelung jedoch tatsächlich im Einklang mit dem Grundgesetz steht, muss aktuell das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 22/14 prüfen.
Grund dafür ist ein Normenkontrollverfahren, welches vom Bundesfinanzhof durch einen Beschluss vom 17.07.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 61/11 angestoßen wurde. Darin stellen die obersten Finanzrichter der Republik den Verfassungshütern die Frage, ob es überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerlichen Regelungen bestehen, nach denen die von Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die Einkommensteuerbemessungsgrundlage mindern.
Hintergrund der Frage ist, dass die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes hier eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen sehen, deren Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Exkurs:
Betroffene Steuerpflichtige sollten daher Einspruch einlegen und auch die Aufwendungen für die Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten zum Einsatz bringen. Für zukünftige Bescheide ist davon auszugehen, dass insoweit eine Vorläufigkeit im Bescheid aufgenommen wird, jedoch sind ebenso schon ergangene Bescheide zu prüfen, ob diese im Hinblick auf einen entsprechenden Werbungskostenabzug noch änderbar sind. Selbst wenn eine Anfechtung entsprechender Bescheide noch möglich ist, wird der Fiskus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Berücksichtigung der Werbungskosten verweigern. Tatsächlich ist er jedoch dazu gezwungen, den eingelegten Rechtsbehelf ruhend zu stellen bis das Bundesverfassungsgericht über die Frage des Grundgesetzverstoßes entschieden hat.
Insgesamt hat der Bundesfinanzhof neben dem oben zitierten Normenkontrollverfahren bisher noch fünf weitere Verfahren an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe weitergeleitet.
6. Für alle Steuerpflichtigen:
Keine Zweitwohnungssteuer für Beton-Geld!
Zahlreiche Gemeinden und Kommunen haben in den letzten Jahren wegen klammer Kassen die so genannte Zweitwohnungssteuer eingeführt. Je nach lokal geltender Satzung bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige zur Kasse gebeten wird, wenn er vor Ort eine Zweitwohnung innehat. Betroffen davon sind nicht nur Ferienwohnungen, sondern beispielsweise auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Da die Gemeinden immer mehr die Zweitwohnungsbesteuerung als tolle Möglichkeit entdeckt haben, die leeren Kassen ein wenig aufzufüllen, wird die Zweitwohnungssteuer regelmäßig sehr akribisch eingetrieben. In gleich zwei aktuellen Fällen hat jedoch nun das für die Zweitwohnungssteuer zuständige oberste Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen die Gemeinden und im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden.
Im Sachverhalt wollten die Gemeinden auch Zweitwohnungssteuer für Immobilien erheben, die zwar seit Jahren leer stehen, jedoch nachweislich nicht als Zweitwohnung genutzt wurden. Grund der Immobilienanschaffung war lediglich die Kapitalanlage, das Objekt sollte nach einer gewissen Haltezeit und einer Wertsteigerung wieder gewinnbringend veräußert werden sollte.
Obwohl also tatsächlich gar keine Zweitwohnung vorlag, wollten die Gemeinde Zweitwohnungssteuer kassieren. Dagegen richtete sich der Immobilieneigentümer und hatte schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Ausweislich der Entscheidungen vom 15.10.2014 unter den Aktenzeichen 9 C 5.13 und 9 C 6.13 gilt nämlich: Die Zweitwohnungssteuer kann für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden, wenn das Objekt ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecken bzw. für Angehörige vorgehalten wird.
Die Kapitalanlage in eine Immobilie, auch als Betonwert bezeichnet, ist also regelmäßig von der Zweitwohnungssteuer befreit.
Exkurs:
Eine Steuerfalle könnte sich jedoch für entsprechende Immobilieneigentümer an anderer Stelle ergeben. Wer nämlich angibt, dass eine leer stehende Immobilie nur für Zwecke der Wertsteigerung erworben wurde und nach entsprechender Wertsteigerung die Veräußerung geplant ist, könnte gewerblicher Grundstückshändler sein. Der Grund: Die Immobilie ist nicht nur mit einer bedingten, sondern direkt mit einer unbedingten Veräußerungsabsicht erworben worden. In solchen Fällen können auch Sachverhalte des gewerblichen Grundstückshandels vorliegen, wenn weniger als vier Objekte (kein Vorliegen der 3-Objekt-Grenze) gegeben ist. Im Einzelfall ist also bei einer solchen Konstellation Vorsicht geboten.
7. Für Eltern:
Kindergeld für verheiratete und unverheiratete Kinder mit und ohne eigenem Kind
Schon mit Urteil vom 17.10.2013 hat der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen III R 22/13 entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes seit Januar 2012 nicht mehr ausschließt, dass für dieses Kind Kindergeld gezahlt wird. Der Grund für diese Rechtsprechung: eine Gesetzesänderung!
Seit Januar 2012 kommt es schlicht nicht mehr darauf an, ob das Kind eigene Einkünfte hat und wie hoch die Einkünfte des Kindes sind. Damit ist auch die so genannte Mangelfallrechtsprechung aus früheren Zeiten nicht mehr anzuwenden.
Unter Mangelfallrechtsprechung wird verstanden, dass für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes auch eine typische Unterhaltssituation zwingend wird. Sofern das Kind jedoch heiratet, ist einer solchen Unterhaltssituation grundsätzlich der Boden entzogen. Regelmäßig ist dann nämlich der Ehegatte vorrangig unterhaltsverpflichtet, sodass die Finanzverwaltungsverwaltung bisher einen Kindergeldanspruch der Eltern nur noch anerkannt hat, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete (also der Ehegatte des Kindes) selber nicht leistungsfähig gewesen ist. Lediglich dann lebte die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf, da ein entsprechender Mangelfall vorlag.
Im oben genannten Urteil erwähnte der Bundesfinanzhof daher ausdrücklich, dass es auf einen entsprechenden Mangelfall für die Kindergeldberechtigung nicht mehr ankommt.
Leider wollte sich die Familienkasse mit dieser für den Steuerbürger positiven Rechtsprechung nicht zufrieden geben und klagte in ähnlich gelagerten Fällen munter weiter. Im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. Auch diesmal hat die Familienkasse verloren. So ging es im Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2014 (Az: III R 37/13) zu Grunde lag, um einen Fall, in dem der Fiskus bzw. die Familienkasse Kindergeld verweigerte, weil das unverheiratete Kind bereits ein eigenes Kind hatte. Die (eigentlich schon längst überholte und hinfällige) Argumentation der Familienkasse: Hier besteht entsprechend der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes (Enkels), weshalb für die Mutter kein Kindergeld gezahlt werden kann.
Erfreulicherweise bleibt der Bundesfinanzhof jedoch bei seiner bisherigen Auffassung und entschied auch in 2014 erneut: Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht, für die Berücksichtigung der nicht verheirateten Tochter als Kindergeld-Kind vollkommen ohne Bedeutung!
Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass es vollkommen irrelevant ist, ob das Kindergeld-Kind verheiratet oder unverheiratet ist bzw. ob hier ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegenüber einer weiteren Person besteht. Da ab 2012 die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr relevant sind, ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber einem Dritten (Kindesvater oder Ehemann) nicht zu berücksichtigen.
Exkurs:
Es ist zu erwarten, dass sich diese Rechtsprechung in zahlreichen Familienkassen zunächst einmal noch herumsprechen muss, sodass Betroffene auf die bereits positiv abgeurteilten Verfahren hinweisen sollten.
8. Für alle Steuerpflichtigen:
Kosten für den Einbau eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Sofern einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Mehraufwendungen für einen notwendigen Grundbedarf entstehen, die sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, können diese regelmäßig im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art unter Gegenrechnung der so genannten zumutbaren Belastung steuermindernd angesetzt werden.
In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit in zahlreichen Einzelfällen bereits entschieden, dass der Einbau eines Treppenlifts zur Verbesserung der Mobilität eines krankheitsbedingt eingeschränkten Menschen durchaus im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd angesetzt werden darf.
In einem aktuellen Fall ging es nun darum, ob auch die Aufwendungen für den Einbau eines Aufzugs außergewöhnliche Belastung sein können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der baulichen Merkmale der Immobilie der Einbau eines Treppenlifts nicht möglich war. Unter diesen Voraussetzungen hat das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 27.08.2014 unter dem Aktenzeichen 14 K 2517/12 entschieden, dass auch der Einbau eines Aufzugs eine angemessene Aufwendung darstellen kann, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist.
Exkurs:
Wohl gemerkt wird dabei Voraussetzung sein, dass der Einbau eines Treppenlifts nicht möglich ist bzw. die Verbesserung der Mobilität des betroffenen Steuerpflichtigen nicht durch einfachere und günstigere Maßnahmen erreicht werden kann. Ebenso zeigt das Urteil jedoch auch, dass es auf die Höhe der Aufwendungen nicht ankommt, wenn diese dem Grunde nach angemessen sind, weil günstigere Maßnahmen nicht helfen können.
9. Für Arbeitnehmer:
Umzug zur Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers
Zahlreiche Arbeitnehmer in der Bundesrepublik benötigen ein häusliches Arbeitszimmer, um ihrer Tätigkeit nachzukommen. Häufig ist jedoch die Wohnung zu klein, um wirklich einen adäquaten Raum als häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Fraglich ist daher, ob entsprechende Umzugskosten steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden können, wenn in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet werden kann.
Leider ist dies zu verneinen. Aktuell hat nämlich das Finanzgericht des Bundeslandes Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 29.07.2014 (Az: 6 K 767/14) entschieden, dass Umzugskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar sind, wenn der Umzug in eine größere Wohnung zwar die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers ermöglicht, sich die Fahrzeit zum Arbeitsplatz jedoch verlängert und das Arbeitsverhältnis nicht die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers zwingend erfordert bzw. sich der Arbeitgeber alternativ nicht an den Umzugskosten beteiligt.
Insgesamt muss die Entscheidung als richtig erachtet werden, schließlich kann nicht davon die Rede sein, dass der Umzug in einem ganz überwiegenden beruflichen Interesse erfolgte, wenn sich die Fahrzeit verlängert und ein Arbeitszimmer nicht zwingend erforderlich ist.
Nicht zu entscheiden hatte der erkennende Senat hingegen, ob Umzugskosten zu steuermindernden Werbungskosten werden, wenn sich der Fahrweg zwar verlängert, jedoch das in der neuen Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer zwingend für die berufliche Tätigkeit notwendig ist. Im Ergebnis wird es in diesem Zusammenhang sicherlich auf den Einzelfall ankommen, sodass gegebenenfalls genau zu dokumentieren ist, dass entsprechende Umzugskosten auch wirklich ausschließlich durch die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers begründet sind und dieses Arbeitszimmer auch tatsächlich beruflich notwendig ist.
Exkurs:
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Umzugskosten jedoch immer dann als Werbungskosten steuermindernd ansetzbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe gegebenenfalls als untergeordnet gelten können. Ein solch beruflicher Anlass kann einmal der Wechsel eines Arbeitgebers sein, er kann aber auch vorliegen, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert wird. Eine wesentliche Verminderung liegt in diesem Zusammenhang regelmäßig dann vor, wenn die Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt werden kann.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.