Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Umsatzsteuer entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das für den Kläger zuständige Finanzamt (FA) erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.
Dem folgte der BFH nicht. Wie die Vorinstanz sah der BFH den Kläger als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern habe. Anders als die Vorinstanz und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründete der BFH dies aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein könne.
Unternehmer ist nach allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich nach den der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und damit im Regelfall nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Nach Maßgabe der zivilrechtlich geprägten Rechtsverhältnisse handelt es sich daher umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z.B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.
Mit seinem Urteil schloss sich der BFH zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Mangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung nicht in Betracht. Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch den Kläger, da dieser bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem FA hätte mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 5 vom 6.2.2019 zu Urteil vom 22.11.2018 – V R 65/17)

Abzug des Ausgleichsanspruchs des Erben gegen eine von den Mitgesellschaftern fortgeführte KG kann nicht zu einem negativen Erwerb führen

Bei einem den Steuerwert eines durch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel vom Mitgesellschafter erworbenen Kommanditanteils übersteigenden Abfindungsanspruch der Erben ist auch dann kein negativer Erwerb nach § 3 Nr. 2 Satz 2 ErbStG anzusetzen, wenn der Kommanditist zugleich Miterbe und damit Inhaber des Abfindungsanspruchs ist. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger ist neben seinen Geschwistern zu einem Viertel Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter. Die Mutter und die vier Kinder waren als Kommanditisten zu jeweils 20 % an einer KG beteiligt. Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wurde die KG von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und ein Abfindungsanspruch der Erben als feste Kapitalrücklage bilanziert.

Der Kläger ist neben seinen Geschwistern zu einem Viertel Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter. Die Mutter und die vier Kinder waren als Kommanditisten zu jeweils 20 % an einer KG beteiligt. Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wurde die KG von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und ein Abfindungsanspruch der Erben als feste Kapitalrücklage bilanziert.

Der Steuerwert des auf den Kläger als Mitgesellschafter übergegangenen Kommanditanteils war niedriger als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Kommanditanteil im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung daher nicht. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz eines negativen Erwerbs. Der Abfindungsanspruch, der ihm als Erben als Erwerb von Todes wegen zugerechnet werde, sei korrespondierend auch in voller Höhe abzuziehen.

Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG sei ein auf Mitgesellschafter übergehender Gesellschaftsanteil nur zu erfassen, soweit er Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Der Ansatz eines negativen Betrages sei danach nicht vorgesehen. Eine dahingehende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen habe. Anderenfalls hätte er auf die Differenz zwischen Steuerwert und Abfindung abgestellt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Gesellschafter, dem der Anteil anwächst, gleichzeitig Erbe ist oder nicht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.12.2018 zu Urteil vom 08.11.2018 – 3 K 1118/16)

Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig ist. Es handelt sich um eine dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen (abstrakte Zielscheiben) zu absolvieren hat.
Der Streitfall betrifft einen Verein, dessen Antrag auf Feststellung der (satzungsmäßigen) Gemeinnützigkeit vom Finanzamt (FA) unter Hinweis auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) abgelehnt wurde. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte hingegen Erfolg.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück: IPSC-Schießen ist „Sport“ i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert damit die Allgemeinheit. Im konkreten Fall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Der BFH schloss sich insoweit der Würdigung des FG an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei. Der erkennende Senat berücksichtigte insoweit auch, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.
Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 66 vom 12.12.2018 zu Urteil vom 27.9.2018 – V R 48/16)

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen GmbH und GbR: finanzielle Eingliederung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potenzielle Organträgerin) und einer GmbH (als potenzielle Organgesellschaft) nicht besteht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist; es hatte zudem Aspekte des Vertrauensschutzes bei geänderten Verwaltungsanweisungen zu würdigen.

Die Klägerin war eine GmbH. Ihre Gesellschafterin G war zu 1/3 (später 50 %) an einer GbR beteiligt. Der Zweck der GbR war die gemeinsame Interessensvertretung im Hinblick auf die Leistungen innerhalb einer Kooperation, welche die GbR-Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligungen an der Klägerin, der B-GmbH und einer weiteren Gesellschaft – der C-GmbH – gemeinsam erbrachten. Durch einige weitere Verträge wurden Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR sowie zwischen der GbR und der B-GmbH und C-GmbH geknüpft. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachte die Klägerin Leistungen, welche formal über die GbR abgewickelt wurden, welche also formal an die GbR erbracht und von dieser direkt an die B-GmbH weitergeleitet wurden.
Das Gericht entschied, dass es für das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin und der GbR an der dafür erforderlichen finanziellen Eingliederung mangle. Der Organträger müsse über eine – hier fehlende – eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergebe. Es reiche nicht aus, dass die Alleingesellschafterin der GmbH zu 1/3 (später 50 %) an der GbR beteiligt sei. Die mangelnde finanzielle Eingliederung könne auch nicht durch das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 (BStBl I 2011, 703) überwunden werden. Danach konnte für einen gewissen Zeitraum noch vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen werden, wenn sich die Anteile an der potenziellen Organtochter zwar nicht im Besitz der Personengesellschaft befanden, jedoch den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustanden. Hierauf konnte sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Anteile an der Klägerin nur der G und nicht „den Gesellschaftern“ der GbR zustanden.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zu Urteil vom 17.05.2018 – 4 K 38/17)

BMF-Schreiben zur befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 – S-7134 / 19 / 10003 :001 (2020/0626512), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“
2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

(BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006 vom 02.07.2020)

Vermietete Ferienwohnungen sind nicht mit Hotels oder Gasthöfen vergleichbar

Vermieter von Ferienwohnungen müssen eine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen, wenn sie Werbungskosten steuerlich geltend machen wollen. Bei der Ermittlung dieser Kosten kommt es auch auf die ortsübliche Vermietungszeit an.

Denn bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit dafür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, also um nicht mehr als 25 Prozent, unterschreitet.

Beträgt die Vermietungsquote also 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit, so darf das Finanzamt keine Überschussprognose fordern. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass bei dem Vergleich der Vermietungszeit nur Ferienwohnungen zählen – andere Beherbergungsbetriebe, wie zum Beispiel Hotels oder Gasthöfe, nicht.

(FG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.10.2019 – 3 K 276/15)

„Nicht unwesentliche“ Betreuung bringt halben Freibetrag

Hat der Vater eines Kindes mit der geschiedenen Ehefrau das Umgangsrecht so gestaltet, dass er seinen Sohn in einem wöchentlichen Rhythmus jedes zweite Wochenende samstags um 10.00 Uhr abholt und sonntags um 16.00 Uhr zurückbringt, so kann auch er den halben steuerlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung erhalten.

In dem konkreten Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht betrug die einfache Entfernung zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile knapp 160 Kilometer. Der Papa argumentierte zu Recht, dass er das Kind „ausreichend“ betreue und konnte sich gegen das Finanzamt durchsetzen, das den angegebenen Betreuungsumfang für „nicht ausreichend“ hielt.

Die Betreuung lag hier in einem Jahr bei 45 Tagen, im nächsten bei 55. Zwar werde bei einer stundengenauen Abrechnung die 10-Prozent-Schwelle (eine Marke, die der Bundesfinanzhof mal gesetzt hat) unterschritten. Trotzdem sei von einem wesentlichen Betreuungsumfang auszugehen. Allein schon wegen der großen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern erscheine der Betreuungsanteil als „nicht unwesentlich“.

Zudem hatte die Mutter selbst einen höheren Betreuungsanteil des Vaters wegen der Arbeitsverpflichtung unter der Woche erschwert und die Treffen zwischen Vater und Sohn in der Regel auf die Wochenenden, Feiertagen und Urlaubszeiten beschränkt.

(Niedersächsisches FG vom 19.02.2020 – 9 K 20/19)

Statistik: 3,4 Milliarden außergewöhnliche Belastung

Nach der letzten amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik von 2016 haben rund 11,1 Millionen Steuerpflichtige Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/19827) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19417) mit.

Diese Aufwendungen entfielen weit überwiegend auf allgemeine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG), Behindertenpauschbeträge (§§ 33b Absatz 3 EStG) und Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Absatz 1 EStG).

Die steuerlichen Mindereinnahmen aufgrund der §§ 33, 33a und 33b EStG werden aktuell auf insgesamt rund 3,4 Mrd. Euro geschätzt.

Ob es im Zuge der Corona-Krise verstärkt zu außergewöhnlichen Belastungen bei Steuerpflichtigen kommt, ist der Bundesregierung nicht bekannt – dies wäre frühestens nach Abschluss des Jahres feststellbar, schreibt sie in ihrer Antwort.

Hintergrund: Für bestimmte Lebenssituationen stehen Steuerpflichtigen laut §§ 33a und 33b des Einkommensteuergesetzes bestimmte Pauschal- oder Höchstbeträge zu. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge

Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der 12. Senat des FG Münster in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss entschieden.

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 ausgewiesen sind. Diese sind durch Aufrechnung vollständig erloschen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass die Säumniszuschläge nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufwiesen. Der Zinsanteil i. H. v. 0,5 % pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab, da Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel darstellten. Die Rechtsprechung zum hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit sei vorliegend nicht anwendbar.

Der daraufhin gestellte gerichtliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Senats bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, insbesondere nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen. Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn – etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2020 zu Beschluss vom 29.05.2020 – 12 V 901/20)

Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.

Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.

Eine Rechnung ist auch dann „unzutreffend“ i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.

(BFH, Urteil vom 22.1.2020 – XI R 10/17)