Elektronische Veröffentlichungen: Rat der EU einigt sich darauf, ermäßigte Mehrwertsteuersätze zu gestatten

Der EU-Rat hat sich auf einen Vorschlag geeinigt, mit dem es den Mitgliedstaaten gestattet wird, bei der Mehrwertsteuer ermäßigte Steuersätze, besonders ermäßigte Steuersätze oder sogar Nullsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden; dadurch wird eine Harmonisierung von Mehrwertsteuervorschriften für elektronische und für physische Veröffentlichungen ermöglicht.

Nach den geltenden Mehrwertsteuervorschriften (Richtlinie 2006/112/EG) werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum Normalsatz der Mehrwehrsteuer, d. h. einem Satz von mindestens 15 %, besteuert, während Veröffentlichungen auf einem physischen Träger zu vom Normalsatz abweichenden Sätzen besteuert werden können.
Bei physischen Veröffentlichungen – Büchern, Zeitungen und Zeitschriften – haben die Mitgliedstaaten derzeit die Wahlmöglichkeit, einen „ermäßigten“ Mehrwertsteuersatz, d. h. mindestens 5 %, anzuwenden. Einige Mitgliedstaaten sind ermächtigt worden, Folgendes anzuwenden: „besonders ermäßigte“ Mehrwertsteuersätze (unter 5 %) oder Nullsteuersätze (verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug).
Die Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, gestatten, auf elektronische Veröffentlichungen ebenfalls ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Besonders ermäßigte Sätze und Nullsteuersätze werden nur den Mitgliedstaaten gestattet, die solche Sätze derzeit auf „physische“ Veröffentlichungen anwenden.
Die neuen Vorschriften werden vorübergehend gelten, bis ein neues, „endgültiges“ Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Die Kommission hat Vorschläge für das neue System veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität als derzeit einräumen würden, wenn es um die Festlegung von Mehrwertsteuersätzen geht.
Verfahren
Auf einer Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ wurde eine Einigung erzielt. Der Rat wird die Richtlinie ohne weitere Aussprache annehmen, sobald die Texte in sämtlichen Amtssprachen fertiggestellt sind.
Die Richtlinie erfordert ein einstimmiges Votum im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments. (Rechtsgrundlage: Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.) Das Europäische Parlament hat am 1. Juni 2017 seine Stellungnahme abgegeben.
(Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.10.2018)