Laufende Kindergeldzahlungen und eine Kindergeldnachzahlung können auf verschiedene Konten zu leisten sein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, ein Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld erlösche grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto. Die Zahlung könne auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgen.

Im Streitfall fehle jedoch die Einwilligung der Kindsmutter auf Zahlung an die Tochter. Gebe die Kindsmutter auf einem Antrag auf Kindergeld ab August 2015 das Konto der Tochter an, habe sie nicht erklärt, dieses Konto gelte auch für eine Kindergeldnachzahlung. Der Vordruck der Familienkasse enthalte keine Hinweise darauf, ob der Zahlungsweg für alle bestehenden und künftigen Forderungen gelten soll. Einer Kontenangabe könne daher kein entsprechender Wille entnommen werden. Außerdem habe die Kindsmutter in einem weiteren Schreiben an die Familienkasse ihr Konto genannt. Es sei Sache der Familienkasse, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären, und hinreichend klare Erklärungsvordrucke zu verwenden. Der Anspruch der Kindsmutter sei daher noch nicht erloschen.

Die Kindsmutter erhielt zunächst Kindergeld für ihre Tochter. Dessen Festsetzung hob die Familienkasse auf und forderte Kindergeld zurück. Die Kindsmutter legte Einspruch ein und zahlte Kindergeld im April 2015 von ihrem Konto zurück. Im August 2015 stellte die Tochter in eigenem Namen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld auf ihr Konto. Ebenfalls im August 2015 teilte die Kindsmutter der Familienkasse ihre Kontodaten mit. Kurz darauf stellte die Kindsmutter nach (fehlerhaftem) Hinweis der Familienkasse einen Kindergeldantrag für ihre Tochter ab August 2015 (Ausbildungsbeginn) und gab das Konto ihrer Tochter an. Im September 2015 half die Familienkasse dem Einspruch der Kindsmutter teilweise ab und setzte für einige Monate Kindergeld fest. Die Familienkasse ordnete zunächst die Auszahlung auf das Konto der Kindsmutter an, korrigierte dann die Kassenanordnung mit dem Hinweis „neue Bankverbindung“ und überwies Kindergeld auf das Konto der Tochter. Die Kindsmutter teilte der Familienkasse mit, nur das Kindergeld für die Zukunft habe auf das Konto der Tochter überwiesen werden sollen. Die Familienkasse erließ einen Abrechnungsbescheid. Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld der Kindsmutter sei erloschen. Die Nachzahlung sei auf das benannte Konto erfolgt. Die Kindsmutter erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Über diese entschied das FG.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zu Urteil vom 12.07.2017 – 2 K 158/16)

Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 Prozesskosten i. H. v. ca. 20.600 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und berief sich darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage. Er machte geltend, dass die Prozesskosten dadurch entstanden seien, dass seine frühere Ehefrau die gemeinsame, im Streitjahr zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens und unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) verfassungskonform auszulegen sei. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage. Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis.

Im Streitfall sei die (immaterielle) Existenzgrundlage des Klägers ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet. Der Prozess sei für den Kläger die einzige (legale) Möglichkeit gewesen, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.

(FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.05.2018 zu Urteil vom 13.03.2018 – 13 K 3024/17)

BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.

Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. Euro.

Im Streitfall setzte das Finanzamt (FA) die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 Euro fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA am 13. November 2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 Euro. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 Euro. Das FA verlangte zudem in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 Euro. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i. S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 23/18 vom 14.05.2018 zu Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18)

Schweiz übermittelt erstmals Informationen über Steuervorbescheide an Partnerstaaten

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat erstmals Informationen über Steuervorbescheide an die Partnerstaaten des spontanen Informationsaustausches (SIA) übermittelt.

Total hat die ESTV in einer ersten Tranche 82 Meldungen an insgesamt 41 Staaten übermittelt; darunter Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, die Niederlande und Russland. Gewisse Meldungen werden mit mehreren Partnerstaaten ausgetauscht. Betroffen sind Steuervorbescheide, die am 1. Januar 2018 noch wirksam waren.

Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen des Europarates und der OECD ratifiziert und sich im Rahmen des BEPS-Projekts verpflichtet, Meldungen über gewisse Steuervorbescheide unaufgefordert an die Partnerstaaten weiterzuleiten (Artikel 9 der Steueramtshilfeverordnung). Das heisst, jedes Land muss von sich aus die Steuervorbescheide und die Empfängerstaaten identifizieren und die Informationen den Partnerstaaten übermitteln (Artikel 10 und 13 der Steueramtshilfeverordnung). Die Partnerstaaten des Übereinkommens haben sich verständigt, den Inhalt von Steuervorbescheiden in Form eines Templates spontan auszutauschen. Die Steuervorbescheide selber werden nicht ausgetauscht.

In der Regel werden in der Schweiz Steuervorbescheide von den kantonalen Steuerverwaltungen erteilt. Die Kantone müssen diese an die ESTV weiterleiten. Die ESTV führt das Amtshilfeverfahren durch und übermittelt im Rahmen des SIA Rulingmeldungen an die Partnerstaaten.

(Eidgenössisches Finanzdepartement, Pressemitteilung vom 08.05.2018)

Sächsische Steuerfahndung spürte im Jahr 2017 fast 68 Millionen Euro auf

Bei einem Pressetermin im Finanzamt Leipzig II würdigte Sachsens Finanzminister Dr. Matthias Haß die Arbeit der sächsischen Steuerfahndung und stellte deren Arbeitsergebnisse für das Jahr 2017 vor. So hat die engagierte Arbeit der sächsischen Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder dem Fiskus im vergangenen Jahr ein steuerliches Mehrergebnis von knapp 68 Millionen Euro eingebracht.

„Wer ehrlich seine Steuern zahlt, den wollen wir von Bürokratie entlasten. Wer aber unehrlich ist, der muss konsequent bestraft werden: Hier muss der Staat Stärke zeigen. Die sächsische Steuerfahndung als Kriminalpolizei in Steuersachen erfüllt in unserem Staat wichtige Aufgaben. Es darf nicht sein, dass Einzelne selbstgerecht entscheiden, welche Gesetze für sie gelten. Ohne Steuereinnahmen kann ein Staat nicht funktionieren. Für die konsequente Bekämpfung der Steuer- und Wirtschaftskriminalität und die Sicherung der Steuergerechtigkeit sind die sächsischen Steuerfahndungsstellen wirksame Einrichtungen“, betont der Finanzminister.

Über die Hälfte des im Jahr 2017 aufgedeckten Steuerschadens – in etwa 38 Millionen Euro – entfällt auf die Umsatzsteuer. Der zweitgrößte Anteil mit etwa 12,6 Millionen Euro ist der Einkommensteuer zuzurechnen. Die festgestellten Mehrergebnisse im Bereich der Körperschaftsteuer betragen ca. 1,2 Millionen Euro, hinsichtlich der Gewerbesteuer ca. 3,6 Millionen Euro und in Bezug auf die Lohnsteuer ca. 2,7 Millionen Euro. Schließlich schlagen noch sonstige Steuern (beispielsweise Erbschaft- und Schenkungssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Bauabzugsteuer, Grunderwerbsteuer) und Zinsen mit ungefähr 9,6 Millionen Euro zu Buche. Die meisten Steuermehrergebnisse konnten im Raum Leipzig aufgespürt werden.

Ermittlungstätigkeit. Gerade Wirtschaftsbereiche mit Bargeldstrukturen sind besonders anfällig für Steuerhinterziehung. An einem Glücksspielgerät zeigten die Steuerfahnder ihre Prüfungsmöglichkeiten. Sie führten vor, welche Manipulationen möglich sind, um Einnahmen zu verkürzen und woran diese erkannt werden.

Mit der Digitalisierung der Wirtschaft und Gesellschaft haben sich auch die Begehungsformen von Steuerhinterziehung geändert. Dies wurde anhand von vorgestellten Ermittlungsfällen aus den Bereichen des Internethandels sowie des grenzüberschreitenden Steuerbetruges deutlich. Die Steuerfahndung ist für diese Entwicklung gut aufgestellt.

Rund 100 Fahnderinnen und Fahnder waren im Jahr 2017 für die drei sächsischen Steuerfahndungsstellen im Einsatz. Sie führten insgesamt mehr als 1.200 Fahndungsprüfungen durch, die sich in ihrer Anzahl annähernd gleich auf die drei Finanzämter mit Steuerfahndungsstellen verteilen. Daneben haben die Fahnderinnen und Fahnder in insgesamt fast 900 Amts- und Rechtshilfeersuchen im Auftrag anderer Dienststellen ermittelt.

Die sächsische Steuerfahndung leitete im Jahr 2017 insgesamt über 400 Strafverfahren ein. Diese Verfahren werden von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bzw. den Staatsanwaltschaften weitergeführt.

In den von sächsischen Steuerfahndern ermittelten Fällen verhängten die Gerichte im Jahr 2017 Freiheitsstrafen von insgesamt über 72 Jahren und setzten Geldstrafen sowie Geldauflagen von mehr als einer Million Euro rechtskräftig fest.

(Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Medieninformation vom 23.4.2018)

Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung)

Mit BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1435) wurde das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG) gestartet. Die erstmalige Datenübermittlung hatte danach für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen spätestens bis zum 28. Februar 2018 zu erfolgen.

Das BMF-Schreiben vom 29. November 2017 (BStBl I Seite 1626) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes enthält weitere Regelungen (u. a. Härtefallregelung in Abschnitt 14 Abs. 7b).

Wie mitgeteilt wurde, haben es Arbeitgeber teilweise versäumt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung zu schaffen. Betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden (§§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG, Anlagearten 2 und 3) und damit der Arbeitgeber die mitteilungspflichtige Stelle ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Frist für die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG i. V. m. § 93c AO)

Vor dem Hintergrund der aufgetretenen Umsetzungsprobleme wird die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen sind danach spätestens bis zum 31. August 2018 zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen.

2. Härtefallregelung (Abschnitt 14 Abs. 7b des BMF-Schreibens vom 29. November 2017 [a. a. O.])

Die Tatsache, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einem Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle verbunden ist, stellt, für sich gesehen, keinen Befreiungsgrund dar. Im Übrigen sind Anträge mit mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht als Härtefall genehmigungsfähig.

Werden die Daten der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung nicht elektronisch übermittelt oder erfolgt – nach einem positiv beschiedenen Härtefallantrag – keine schriftliche Mitteilung an die Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie, kann das Betriebsstättenfinanzamt die Mitteilung mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchsetzen.

Der „Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise“ (s. Abschnitt 15 Abs. 3b des BMF-Schreibens 29. November 2017 [a. a. O.]) ist im Übrigen nur zulässig bei technischen Problemen im Zusammenhang mit einem eingerichteten System der Datenübermittlung.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

(BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 17.04.2018 – IV C 5 – S-2439 / 12 / 10001)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist.

Nach § 8c Satz 2 KStG a. F. entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Im Anschluss daran hat der 2. Senat des FG Hamburg wegen jener Verfassungsfrage nunmehr durch Beschluss vom 11. April 2018 (Az. 2 V 20/18) auch vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Es widerspricht damit der gegenwärtigen Verwaltungspraxis (im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Januar 2018, BStBl I 2018, 2, dort unter V. i. V. m. Abschnitt B der Anlage), wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Basis des § 8c Satz 2 (§ 8c Abs. 1 Satz 2) KStG ergangen sind, kein Grund besteht.

Auch wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und deshalb das BVerfG anruft, ist zwar nicht automatisch auch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Denn bis zur endgültigen Entscheidung ist offen, ob das BVerfG die Norm, derentwegen es angerufen wird, tatsächlich für nichtig erklärt, und wenn ja, mit welchen Folgen, lediglich mit Wirkung für die Zukunft oder aber rückwirkend. Weil ein formell verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz zunächst grundsätzlich weiterhin anzuwenden ist, muss die Interessenlage des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das öffentliche, vornehmlich haushalterische Interesse abgewogen werden.

Das FG Hamburg hat dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier den Vorrang eingeräumt. Im Rahmen der für die Aussetzungsentscheidung maßgeblichen „summarischen Prüfung“ sei eher zu erwarten, dass § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt werde. Es liege insoweit nicht anders als bezogen auf die Vorschrift des § 8c Satz 1 (bzw. Abs. 1 Satz 1) KStG, die bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % einen quotalen Verlustuntergang anordnet. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 29. März 2017 (Az. 2 BvL 6/11) entschieden, dass diese Rechtsfolge mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und dass die festgestellte Unvereinbarkeit vorbehaltlich einer gesetzlichen Nachbesserung bis spätestens zum 31. Dezember 2018 rückwirkend eintritt. Das Fiskalinteresse, das der Gesetzgeber seinerzeit bei Einführung von § 8c KStG mit einer jährlichen Haushaltswirkung von 1,45 Mrd. Euro angegeben hatte, ändert in Anbetracht dessen an der Rückwirkung aus Sicht des FG Hamburg nichts.

Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

(FG Hamburg, Pressemitteilung vom 24.04.2018 zu Beschluss vom 11.04.2018 – 2 V 20/18)

Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen

Verzichtet das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt.

Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das Finanzamt nach „Treu und Glauben“ an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt. Damit grenzt der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit der steuererhöhenden Bescheidänderung, „soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden“, ein.

Im Streitfall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben. Zum Erbe gehörten verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das für die Bewertung zuständige FA forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen sie umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden später weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfeststellung führten. Daraufhin änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos, anders die Revision.

Nach Auffassung des BFH durfte das FA den bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach „Treu und Glauben“ ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt, wie der BFH nun klarstellt, wenn das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, ist das FA an einer Änderung des Bescheids auch dann gehindert, wenn es zuvor falsche oder unzutreffende Fragen an den Steuerpflichtigen gestellt hat.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betraf die Frage, ob der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist überhaupt noch geändert werden durfte. Dies ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (s. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO), kann aber nicht auf einen „Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 Abs. 2 AO) gestützt werden.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 21 vom 25.4.2018 zu Urteil vom 29.11.2017 – II R 52/15)