Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus sog. cum-/ex-Aktiengeschäften

Das Hessische Finanzgericht hat die Klage einer Bank auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus eigenen Aktienkäufen um den Dividendenstichtag abgewiesen. Dem Rechtsstreit lagen außerbörsliche Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (cum) abgeschlossen, die aber erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ohne Dividende (ex) beliefert wurden.

Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Bank als Aktienkäufer keinen Anspruch auf die von der ausschüttenden Aktiengesellschaft auf die originäre Dividende abgeführte Kapitalertragsteuer habe, da sie erst im Zeitpunkt der Belieferung mit den Aktien und damit nach dem Dividendenstichtag Aktieninhaberin geworden sei. Entgegen der von der Bank vertretenen Ansicht sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht bereits vor dem Dividendenstichtag mit Abschluss des Aktienkaufvertrages auf sie übergegangen. Ausgehend vom Wortlaut hat das Gericht die Regel-Ausnahme-Systematik der einschlägigen Norm des §§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO dargelegt, die nach der juristischen Auslegungsmethodik nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an ein Steuersubjekt zulasse. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.12.1999 (Az. I R 29/97) – die zum sog. Dividendenstrippings bei Börsengeschäften ergangen ist – berufe, lägen die Voraussetzungen, an die der BFH in dem Fall die Rechtsfolge des vorzeitigen Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums geknüpft hat, bei den vorliegenden außerbörslichen Aktiengeschäften, die keinen festen Regeln folgten, nicht vor. In einer weiteren Entscheidung des BFH vom 16.04.2014 (Az. I R 2/12), die die Klägerin zur Begründung heranzieht, habe der BFH ausdrücklich gerade keine Aussage zu den hier streitigen Geschäften getroffen.

Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die Aussage des Gesetzgebers zum wirtschaftlichen Eigentum in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2712 vom 25.09.2006; BR-Drs 622/06, 77) zum Jahressteuergesetz 2007 gehe fehl. Vor dem Regelungshintergrund, der Einführung eines neuen Einkünftetatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S.4 Einkommensteuergesetz (EStG) handele es sich bei der in der Gesetzesbegründung gemachten Aussage zum wirtschaftlichen Eigentum um eine bei Gelegenheit geäußerte Rechtsansicht („obiter dictum“), die nach den juristischen Auslegungsregeln nicht dem Willen des Gesetzgebers zugerechnet werden könne. Mit dem Gesetz habe der Gesetzgeber gerade nicht die mehrfache Anrechnung einmal abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, vielmehr habe er durch die Einführung eines weiteren Einnahmetatbestands und die Kapitalertragssteuereinbehaltungspflicht auf Dividendenkompensationszahlungen (§ 44 Abs. 1 EStG) ein in sich geschlossenes Besteuerungssystem eingeführt. Dieses System ziele gerade darauf ab, Steuerausfälle bei cum-/ex-Aktienverkäufen vom Leerverkäufer zu vermeiden. Wie sich aus der tragenden Gesetzesbegründung ergebe, habe er dem Fiskus die Kapitalertragsteuer betragsmäßig zur Verfügung stellen wollen, die dem Anrechnungsanspruch beim Erwerb vom Aktienleerverkäufer entspreche.

Einen Anspruch der Bank auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf von ihr als Dividendenkompensationszahlungen erhaltene Ausgleichszahlungen hat das Gericht abgelehnt, da nachgewiesen sei, dass die Depotbanken der Aktienverkäufer – soweit es sich um inländische Banken handelte, entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung – keine Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen erhoben hatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

(FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.03.2017 zu Urteil vom 10.03.2017, 4 K 977/14)