Die Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ist verfassungsgemäß

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG geregelte Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, verfassungsgemäß ist.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Im Streitjahr 2013 beliefen sich diese Einkünfte nach der Einnahme-Überschussrechnung auf 142.341 Euro. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 30.800 Euro für die Anschaffung eines Pkw geltend. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, da der Gewinn des Klägers über der Gewinngrenze von 100.000 Euro lag. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er geltend machte, dass die starre Gewinngrenze von 100.000 Euro gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot verstoße.

Der 4. Senat wies die Klage ab, da der Kläger im Streitjahr 2013 die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG in Höhe von 100.000 Euro überschritten hatte und die Gewinngrenze nicht verfassungswidrig war. Der mit dem Investitionsabzugsbetrag verfolgte Zweck der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe sei im Hinblick auf die Gewinngrenze gleichheits- und zweckgerecht ausgestaltet. Die Gewinngrenze von 100.000 Euro stelle ein zweckmäßiges Kriterium zur Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe dar und stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Größenmerkmal des Betriebsvermögens von 235.000 Euro in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln.

Die Festlegung einer starren Gewinngrenze ist nach Auffassung des Senats nicht willkürlich, da der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei, bei Subventionsnormen wie § 7g EStG im Übergangsbereich von Wertgrenzen eine Staffelung zur Abmilderung von Härten vorzusehen. Die vorübergehende Anhebung der Gewinngrenze auf 200.000 Euro in den Jahren 2009 und 2010 sowie die erneute Absenkung der Gewinngrenze auf 100.000 Euro ab 2011 stellten eine zeitlich befristete Reaktion auf die weltweite Konjunkturabschwächung dar, mit der der Gesetzgeber in verfassungsmäßiger Weise von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht habe.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.04.2017 zu Urteil vom 14.12.2016 – 4 K 37/16; BFH-Az.: VIII B 18/17)

Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus sog. cum-/ex-Aktiengeschäften

Das Hessische Finanzgericht hat die Klage einer Bank auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus eigenen Aktienkäufen um den Dividendenstichtag abgewiesen. Dem Rechtsstreit lagen außerbörsliche Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (cum) abgeschlossen, die aber erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ohne Dividende (ex) beliefert wurden.

Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Bank als Aktienkäufer keinen Anspruch auf die von der ausschüttenden Aktiengesellschaft auf die originäre Dividende abgeführte Kapitalertragsteuer habe, da sie erst im Zeitpunkt der Belieferung mit den Aktien und damit nach dem Dividendenstichtag Aktieninhaberin geworden sei. Entgegen der von der Bank vertretenen Ansicht sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht bereits vor dem Dividendenstichtag mit Abschluss des Aktienkaufvertrages auf sie übergegangen. Ausgehend vom Wortlaut hat das Gericht die Regel-Ausnahme-Systematik der einschlägigen Norm des §§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO dargelegt, die nach der juristischen Auslegungsmethodik nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an ein Steuersubjekt zulasse. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.12.1999 (Az. I R 29/97) – die zum sog. Dividendenstrippings bei Börsengeschäften ergangen ist – berufe, lägen die Voraussetzungen, an die der BFH in dem Fall die Rechtsfolge des vorzeitigen Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums geknüpft hat, bei den vorliegenden außerbörslichen Aktiengeschäften, die keinen festen Regeln folgten, nicht vor. In einer weiteren Entscheidung des BFH vom 16.04.2014 (Az. I R 2/12), die die Klägerin zur Begründung heranzieht, habe der BFH ausdrücklich gerade keine Aussage zu den hier streitigen Geschäften getroffen.

Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die Aussage des Gesetzgebers zum wirtschaftlichen Eigentum in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2712 vom 25.09.2006; BR-Drs 622/06, 77) zum Jahressteuergesetz 2007 gehe fehl. Vor dem Regelungshintergrund, der Einführung eines neuen Einkünftetatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S.4 Einkommensteuergesetz (EStG) handele es sich bei der in der Gesetzesbegründung gemachten Aussage zum wirtschaftlichen Eigentum um eine bei Gelegenheit geäußerte Rechtsansicht („obiter dictum“), die nach den juristischen Auslegungsregeln nicht dem Willen des Gesetzgebers zugerechnet werden könne. Mit dem Gesetz habe der Gesetzgeber gerade nicht die mehrfache Anrechnung einmal abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, vielmehr habe er durch die Einführung eines weiteren Einnahmetatbestands und die Kapitalertragssteuereinbehaltungspflicht auf Dividendenkompensationszahlungen (§ 44 Abs. 1 EStG) ein in sich geschlossenes Besteuerungssystem eingeführt. Dieses System ziele gerade darauf ab, Steuerausfälle bei cum-/ex-Aktienverkäufen vom Leerverkäufer zu vermeiden. Wie sich aus der tragenden Gesetzesbegründung ergebe, habe er dem Fiskus die Kapitalertragsteuer betragsmäßig zur Verfügung stellen wollen, die dem Anrechnungsanspruch beim Erwerb vom Aktienleerverkäufer entspreche.

Einen Anspruch der Bank auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf von ihr als Dividendenkompensationszahlungen erhaltene Ausgleichszahlungen hat das Gericht abgelehnt, da nachgewiesen sei, dass die Depotbanken der Aktienverkäufer – soweit es sich um inländische Banken handelte, entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung – keine Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen erhoben hatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

(FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.03.2017 zu Urteil vom 10.03.2017, 4 K 977/14)

Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können umsatzsteuerfrei sein

Mit zwei Urteilen hat das Finanzgericht Münster zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein können. Nach dieser Vorschrift sind Dienstleistungen, die Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder zur Ausübung einer nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeit erbringen, steuerfrei, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

IT-Dienstleistungen an Krankenkassen (15. Senat)

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az. 15 K 33/14 U) entschieden, dass IT-Dienstleistungen, die eine eG an Krankenkassen erbringt, umsatzsteuerfrei sind. Die ehemalige Klägerin, die sich inzwischen im Insolvenzverfahren befindet, ist eine eG, deren Mitglieder Krankenkassen sind. Sie erbrachte gegenüber ihren Mitgliedern Betreuungs- und Beratungsleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Demgegenüber berief sich die eG auf die unmittelbare Geltung der europarechtlichen Befreiungsvorschrift.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Mitglieder der eG erbrächten als Krankenkassen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht umsatzsteuerbare Leistungen. Die Befreiung der IT-Dienstleistungen von der Umsatzsteuer führe auch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen. Es sei nicht ersichtlich, dass private Unternehmer in dem von der eG abgedeckten Marktsegment vergleichbare Leistungen anbieten würden oder könnten. Dementsprechend gäbe es auch keine Nachfrage für derartige Leistungen. Die Tätigkeiten setzten einen uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Sozialdaten der Mitgliedskrankenkassen voraus. Ein derartiger Datenzugriff durch private Unternehmer sei aufgrund sozialrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig. Die eG könne sich auch auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, weil der deutsche Gesetzgeber diese Befreiungsvorschrift nicht hinreichend umgesetzt habe.

Bürodienstleistungen an Berufsbetreuer (5. Senat)

In einem anderen Verfahren hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Januar 2017 (Az. 5 K 23/15 U) entschieden, dass Bürodienstleistungen, die eine GbR an selbstständige Berufsbetreuer erbringt, umsatzsteuerpflichtig sind. Die Gesellschafter der Klägerin sind drei selbstständige Berufsbetreuer, die sich zum Betrieb einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben. Die Klägerin stellte zu diesem Zweck eine Bürofachkraft ein und mietete Büroräume an. Über ihre Leistungen erteilte die Klägerin den Gesellschaftern Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis. Gegen die Behandlung als umsatzsteuerpflichtige Leistungen durch das Finanzamt wandte sie ein, dass sie als reine Innengesellschaft bereits nicht Unternehmerin sei. Zudem berief sie sich auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL.

Diese Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster führte aus, dass die Klägerin steuerbare Umsätze an ihre drei Gesellschafter erbringe. Sie sei insbesondere Unternehmerin, weil es sich bei ihr nicht um eine bloße Innengesellschaft handele. Sie trete vielmehr nach außen auf, indem sie eigene Rechtsverhältnisse mit Dritten (z. B. als Arbeitgeberin) begründe. Auf die europarechtliche Befreiungsvorschrift könne sich die Klägerin nicht berufen, da eine Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Nach Auffassung des Senats könnten die Bürodienstleistungen auch von jedem anderen Unternehmen angeboten und erbracht werden. Dem stehe insbesondere § 203 StGB, wonach u. a. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen ihnen anvertraute fremde Geheimnisse nicht offenbaren dürfen, nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nämlich auch für berufsmäßig tätige Gehilfen, so dass die Klägerin selbst ebenfalls einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht unterliege.

Der 5. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2017 zu den Urteilen 15 K 33/14 vom 14.02.2017 und 5 K 23/15 vom 02.01.2017)

Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.

Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das Finanzamt zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Hiergegen trugen die Kläger vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Der Senat gab der Klage statt. Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spreche das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lasse, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben. Die Schilderungen der Kläger würden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich hätten die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen hätten. Im Übrigen sah es der Senat als unschädlich an, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2017 zu Urteil vom 22.02.2017 – 7 K 2441/15)

Behindertenpauschbetrag vs. außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung

Der Behindertenpauschbetrag schließt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen „Epilepsiehund“ als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung aus.

Der Steuerpflichtige habe ein Wahlrecht: Behindertenpauschbetrag oder steuerliche Berücksichtigung der Einzelaufwendungen, so der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. November 2016 (Az. 2 K 2338/15). Die Kläger haben hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 13/17).

Die Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) wurden festgestellt. Die Klägerin machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Unterbringung des Hundes sei wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich gewesen. Zum anderen machte sie Aufwendungen für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund werde zum Assistenzhund zur Vermeidung von gefährlichen Situationen ausgebildet. Dieser begleite sie bei Fahrten im Rollstuhl. Der Hund könne aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Die Aufwendungen für den Hund seien daher unvermeidlich. Jedenfalls der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz sei anzusetzen.

Der 2. Senat entschied: Habe die Klägerin einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen, seien nach dem Wortlaut des § 33b Einkommensteuergesetz keine Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Mit dem Pauschbetrag seien aus Vereinfachungsgründen unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten. Infolgedessen komme auch keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Anwendung. Im Übrigen habe die Klägerin keine haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen. Der Hund sei zeitlich befristet in einer Hundepension aufgenommen worden. Dessen „außerhäusliche“ Betreuung stehe in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin.

Der Senat ließ offen, ob die Aufwendungen für den Hund der Klägerin zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Bedenken hatte der Senat, da der Hund zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht ausgebildet gewesen sei und der Nachweis gefehlt habe, dass die Aufwendungen für dessen Anschaffung krankheitsbedingt zwangsläufig gewesen seien. Ein vor Erwerb ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung habe nicht vorgelegen.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.03.2017 zu Urteil vom 30.11.2016 – 2 K 2338/15; BFH-Az.: VI B 13/17)

Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.

Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.

Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 13 vom 22.2.2017 zu Urteilen 15.12.2016 – VI R 53/12 und VI R 86/13)