Zivilprozesskosten im Steuerrecht

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerzahler Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt.

Zum Sachverhalt: Die Ehefrau des Klägers verstarb an den Folgen ihres Krebsleidens. Der Ehemann nahm den Frauenarzt der Ehefrau auf Schadenersatz wegen eines geltend gemachten Behandlungsfehlers in Anspruch. Es wurde u.a. Schmerzensgeld gefordert. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung von ihm im Streitjahr gezahlte Kosten des Zivilprozesses gegen den Arzt geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzgericht hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben.

Der BFH hat jetzt die Revision des Finanzamts für begründet angesehen. Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 17/14), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerbürger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat.

Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im Urteilsfall – Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.