Umsatzsteuer: BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

Der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer (Kläger), der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Der Kläger wurde hierfür durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben. Der Kläger ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sei.

Während das Finanzgericht dem folgte, verneinte der BFH den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Maßgeblich hierfür ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH.

So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.

Als Gesellschafter einer –noch zu gründenden– GmbH bestand für den Kläger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher kommt ein Vorsteuerabzug z.B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig. Daher war die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 25 vom 16.3.2016 zu Urteil vom 11.11.2015 – V R 8/15)

Zivilprozesskosten im Steuerrecht

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerzahler Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt.

Zum Sachverhalt: Die Ehefrau des Klägers verstarb an den Folgen ihres Krebsleidens. Der Ehemann nahm den Frauenarzt der Ehefrau auf Schadenersatz wegen eines geltend gemachten Behandlungsfehlers in Anspruch. Es wurde u.a. Schmerzensgeld gefordert. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung von ihm im Streitjahr gezahlte Kosten des Zivilprozesses gegen den Arzt geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzgericht hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben.

Der BFH hat jetzt die Revision des Finanzamts für begründet angesehen. Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 17/14), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerbürger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat.

Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im Urteilsfall – Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Privatnutzung eines Werkstattwagens?

Wann ist von einer Privatnutzung eines Werkstattwagens auszugehen.

Eigentlich kann bei einem Firmenwagen, bei dem es sich um einen Werkstattwagen handelt, nicht von einer Privatnutzung ausgegangen werden. Folglich entfällt in solchen Fällen die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung. Mit der Frage, was unter einem Werkstattwagen zu verstehen ist, hat sich das Finanzgericht – Sachsen-Anhalt beschäftigt.

In einem vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt verhandelten Fall nutzte eine Einzelunternehmerin drei Fahrzeuge. Für ein Fahrzeug wurde ein Privatnutzungsvorteil versteuert. Bei den anderen Fahrzeugen handelte es sich um Werkstattwagen ohne Rückbänke, mit denen Duschkabinen und Werkzeug transportiert wurden. Einziger Arbeitnehmer war der Lebensgefährte der Unternehmerin.

Da ansonsten kein privates Kfz vorhanden war, unterstellte das Finanzamt, das einer der Transportwagen auch privat genutzt wurde. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 4.12.2014 1 K 116/13). Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BFH v. 1.12.2015 X B 29/15). Somit bleibt es in dem vorliegenden Fall bei der Versteuerung.

Die Besonderheit des Falles liegt offensichtlich darin, dass das Finanzgericht die vorhandenen Transportfahrzeuge (8-Sitzer bzw. 9-Sitzer) nicht als typische Werkstattwagen angesehen hat. Insbesondere das äußere Erscheinungsbild, eine Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum werden aber weiter Kriterien für einen für private Zwecke nicht geeigneten Werkstattwagen bleiben.

Kein Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (Geschäftsführer) einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH folgte dem nicht. Im Klageverfahren der GmbH entschied der BFH, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 27 vom 23.03.2016 zu Urteil vom 11.11.2015 – I R 26/15)

Streit um Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil v. 23.2.2016 – 1 K 2078/15 entschieden, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen und daher weder Unfallkosten noch unfallbedingte Krankheitskosten zusätzlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das FG hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des FG kommt ein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten nicht in Betracht. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Unser Tipp: Betroffene sollten reine Unfallkosten, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit angefallen sind, weiterhin als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Denn die Finanzverwaltung sieht nach dem BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. II 2013 S. 1376, – anders als offensichtlich die Rechtsprechung – weiterhin die Berücksichtigung von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zu.