Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 21.5.2015 10 K 2195/12 klargestellt, dass eine Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn zu besteuern sein kann.

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 21.5.2015 entschieden, dass es für die Einordnung einer Erfindervergütung unerheblich sei, ob es sich bei der Erfindung um eine Zufallserfindung handelt und wieviel der ehemalige Arbeitnehmer zur weiteren Verwertungsreife beigetragen hat. Ebenso komme es nicht darauf an, ob die Parteien das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen direkt anwenden wollten und die Rechte und Pflichte aus diesem Gesetz erfüllt haben.

Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes. Eine Erfindervergütung sei als solche zu werten, auch wenn sie erst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, ggf. nach einem jahrelangen Rechtsstreit, gezahlt werden. Entscheidend sei der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.